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Gründungszuschuss: Arbeitsagentur oder Jobcenter - wer ist zuständig? Ratgeber

Gründungszuschuss: Arbeitsagentur oder Jobcenter - wer ist zuständig?

Welche Behörde Ihr Ansprechpartner ist, hängt davon ab, welche Leistung Sie beziehen. Die Unterscheidung im Detail - begleitet in Leipzig, Halle und online.

20. Mai 2026 4 Min Lesezeit

Die Behörde folgt der Leistung

Die Verwirrung um Arbeitsagentur und Jobcenter ist verständlich, lässt sich aber einfach auflösen. Maßgeblich ist nicht, zu welcher Behörde Sie zufällig Kontakt haben, sondern welche Leistung Sie beziehen. Der Gründungszuschuss ist eine Leistung der Agentur für Arbeit und setzt den Bezug von Arbeitslosengeld I voraus.

Arbeitsagentur Zuständig für ALG I und damit für den Gründungszuschuss.
Jobcenter Zuständig für Bürgergeld beziehungsweise ALG II und das Einstiegsgeld.

Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld?

Den Unterschied erkennen Sie an Ihrem Bescheid. Arbeitslosengeld I ist eine Versicherungsleistung, die Sie sich durch Beitragszahlung erarbeitet haben; sie kommt von der Agentur für Arbeit. Bürgergeld, früher Arbeitslosengeld II, ist eine bedarfsorientierte Grundsicherung und wird vom Jobcenter ausgezahlt. Nur die erste Gruppe kann den Gründungszuschuss beantragen.

ALG I Versicherungsleistung der Arbeitsagentur, Grundlage für den Gründungszuschuss.
Bürgergeld / ALG II Grundsicherung des Jobcenters, kein Anspruch auf Gründungszuschuss.

Die Alternative für Bürgergeld-Bezieher: das Einstiegsgeld

Wer Bürgergeld bezieht und sich selbstständig machen möchte, geht nicht leer aus. Das Jobcenter kann das sogenannte Einstiegsgeld gewähren. Anders als der Gründungszuschuss ist es eine Ermessensleistung: Höhe und Dauer legt das Jobcenter im Einzelfall fest, abhängig von Ihrer Situation und der Tragfähigkeit Ihres Vorhabens.

Für Bürgergeld-Bezieher Förderung der Selbstständigkeit aus dem Bürgergeld heraus.
Ermessensleistung Kein fester Anspruch, das Jobcenter entscheidet im Einzelfall.
Businessplan nötig Auch hier ist ein tragfähiges Konzept die Grundlage.

Was das für Ihren Antrag bedeutet

Bevor Sie einen Termin vereinbaren, klären Sie also zuerst Ihren Leistungsstatus. Beziehen Sie ALG I, ist die Agentur für Arbeit Ihr Weg zum Gründungszuschuss; alle Schritte dazu stehen auf unserer Übersichtsseite. Falls ein Antrag bereits gescheitert ist, lohnt der Blick in unseren Beitrag Gründungszuschuss abgelehnt.

Wenn Sie nicht sicher sind, wer für Sie zuständig ist

Wir ordnen im kostenlosen Erstgespräch Ihren Leistungsstatus ein und zeigen, welche Förderung in Ihrem Fall realistisch ist, Gründungszuschuss oder Einstiegsgeld. Mit AVGS-Gutschein ist die Begleitung für Sie kostenfrei. Die Zuständigkeitsregeln gelten in jedem Bundesland gleichermaßen, und weil wir überwiegend online beraten, sind wir deutschlandweit für Sie da, vor Ort besonders in Leipzig und Halle.

Marcus Jegszent

Offene Frage zu Gründungszuschuss?

Marcus antwortet Ihnen persönlich - ohne Umweg, meist am selben Tag.

Häufige Fragen

Wer zahlt den Gründungszuschuss?

Ausschließlich die Agentur für Arbeit, und nur an Bezieher von Arbeitslosengeld I. Das Jobcenter zahlt den Gründungszuschuss nicht.

Kann ich als Bürgergeld-Bezieher den Gründungszuschuss bekommen?

Nein. Wer ALG II beziehungsweise Bürgergeld bezieht, hat keinen Anspruch. Für diese Gruppe gibt es das Einstiegsgeld über das Jobcenter.

Was ist das Einstiegsgeld?

Eine Förderung des Jobcenters für Bürgergeld-Bezieher, die sich selbstständig machen. Höhe und Dauer liegen im Ermessen des Jobcenters.

Woran erkenne ich, welche Leistung ich beziehe?

Auf Ihrem Bescheid. ALG I kommt von der Agentur für Arbeit, Bürgergeld beziehungsweise ALG II vom Jobcenter.

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