Ratgeber Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Gründer
Wer aus dem Arbeitslosengeld gründet, kann sich gegen ein Scheitern absichern. Die Frist ist kurz, der Beitrag niedrig. Alles zu Voraussetzungen, Kosten und Leistung.
Warum Gründer die freiwillige Arbeitslosenversicherung kennen sollten
Mit der Gründung endet Ihre Arbeitslosigkeit und damit die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Läuft die Selbstständigkeit später nicht, hätten Sie ohne eigene Vorsorge nach einiger Zeit keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld. Die freiwillige Arbeitslosenversicherung, im Gesetz Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (§ 28a SGB III), schließt diese Lücke. Sie zahlen einen festen, niedrigen Beitrag und bleiben wie ein Arbeitnehmer gegen Arbeitslosigkeit versichert.
Gerade wer mit dem Gründungszuschuss startet, sollte die Frage früh klären. Die Frist beginnt mit dem Gründungstag und lässt sich nicht verlängern.
Voraussetzungen
Wer aus dem Arbeitslosengeld heraus gründet, erfüllt die zweite Bedingung in aller Regel automatisch. Das gilt unabhängig davon, ob Sie Gründungszuschuss bekommen.
Die 3-Monats-Frist
Den Antrag stellen Sie bei der Agentur für Arbeit mit dem Vordruck APV 002 „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag, selbständige Tätigkeit“ oder online. Die Frist beträgt drei Monate ab dem Tag, an dem Sie die Selbstständigkeit aufnehmen. Sie ist eine Ausschlussfrist: Ist sie verpasst, gibt es für diese Tätigkeit keine zweite Chance. Der Versicherungsschutz beginnt rückwirkend mit dem Gründungstag.
Unser Rat: Stellen Sie den Antrag direkt zusammen mit der Gewerbeanmeldung oder in der ersten Woche danach. Dann geht er im Gründungsalltag nicht unter.
Beitrag 2026
Der Beitrag hängt nicht von Ihrem Gewinn ab. Er wird aus der monatlichen Bezugsgröße berechnet, 2026 sind das 3.955 Euro, bundesweit einheitlich. Der Beitragssatz beträgt 2,6 Prozent. Sie zahlen den Beitrag allein und überweisen ihn monatlich oder jährlich an die Bundesagentur für Arbeit.
Ein Beispiel: Sie gründen am 1. März 2026. Bis zum 31. Dezember 2027 zahlen Sie 51,42 Euro im Monat, ab Januar 2028 den vollen Beitrag. Die Werte ändern sich jedes Jahr mit der Bezugsgröße.
Was die Versicherung leistet
Geben Sie die Selbstständigkeit auf und melden sich arbeitslos, erhalten Sie Arbeitslosengeld wie ein Arbeitnehmer. Für den neuen Anspruch brauchen Sie mindestens 12 Monate Versicherungszeit in den letzten 30 Monaten. Die Zeiten der freiwilligen Versicherung zählen dabei mit.
Die Höhe richtet sich nicht nach Ihrem Gewinn, sondern nach Ihrer Qualifikation. Die Agentur rechnet mit einem fiktiven Entgelt (§ 152 SGB III). Mit der Bezugsgröße 2026 ergeben sich ungefähr diese monatlichen Bruttowerte:
Maßgeblich ist die Qualifikation, die für die Stelle nötig ist, auf die Sie vermittelt werden sollen. Das Arbeitslosengeld beträgt 60 Prozent, mit Kind 67 Prozent des daraus berechneten pauschalierten Nettoentgelts.
Und der alte Restanspruch?
Haben Sie vor der Gründung nicht Ihren ganzen Anspruch auf Arbeitslosengeld verbraucht, verfällt der Rest nicht sofort. Er kann bis zu vier Jahre nach seiner Entstehung wieder geltend gemacht werden (§ 161 Abs. 2 SGB III). Das gilt auch ohne freiwillige Versicherung. Wer länger selbstständig ist oder einen vollen neuen Anspruch aufbauen möchte, braucht aber die freiwillige Versicherung.
Kündigung und Ende
Lohnt sich das für Sie?
Für Gründerinnen und Gründer aus der Arbeitslosigkeit ist die Rechnung meist eindeutig: Rund 617 Euro Beitrag im Jahr in der Startphase stehen einem möglichen Arbeitslosengeld von je nach Qualifikation rund 1.000 Euro und mehr im Monat gegenüber. Weniger sinnvoll ist sie, wenn Sie ohnehin dauerhaft selbstständig bleiben wollen und Rücklagen haben, oder wenn ein späterer Wechsel in eine Anstellung sehr wahrscheinlich ist. Bedenken Sie die Bindung von fünf Jahren. In der Gründungsberatung rechnen wir die Absicherung mit Ihnen durch, zusammen mit Kranken- und Rentenversicherung.
Den Gesamtzeitplan von Antrag, Gründung und Fristen behalten Sie mit dem Fristenrechner im Blick. Beratung dazu gibt es persönlich in Leipzig und Halle (Saale) oder online, mit AVGS-Gutschein für Sie kostenfrei.
Stand: Oktober 2026. Quellen: § 28a SGB III, Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 28a (gültig ab 01.01.2026), Bezugsgröße 2026. Werte ändern sich jährlich. Maßgeblich ist die Entscheidung Ihrer Agentur für Arbeit.
Offene Frage zu Gründungszuschuss?
Marcus antwortet Ihnen persönlich - ohne Umweg, meist am selben Tag.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Beitrag zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung 2026?
Der Beitragssatz liegt 2026 bei 2,6 Prozent der Bezugsgröße von 3.955 Euro. Im Jahr der Gründung und im folgenden Kalenderjahr gilt die halbe Bezugsgröße, der Beitrag beträgt dann 51,42 Euro im Monat. Danach sind es 102,83 Euro. Seit 2025 gibt es keinen Unterschied mehr zwischen Ost und West.
Bis wann muss ich den Antrag stellen?
Innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Selbstständigkeit. Es ist eine Ausschlussfrist: Wer sie verpasst, kann sich für diese Tätigkeit nicht mehr freiwillig versichern.
Kann ich die freiwillige Arbeitslosenversicherung kündigen?
Ja, aber frühestens nach fünf Jahren, mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende und schriftlich. Sie endet außerdem automatisch, wenn Sie mehr als drei Monate mit den Beiträgen im Rückstand sind.
Kann ich sie neben dem Gründungszuschuss abschließen?
Ja. Wer aus dem Arbeitslosengeld gründet, erfüllt die Voraussetzung, dass unmittelbar vor der Gründung ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestand. Den Beitrag können Sie aus der 300-Euro-Pauschale des Gründungszuschusses zahlen, die für die soziale Absicherung gedacht ist.
Wie hoch ist das Arbeitslosengeld nach der Selbstständigkeit?
Es wird fiktiv nach Ihrer Qualifikation berechnet, nicht nach Ihrem Gewinn. Je nach Qualifikationsgruppe liegt das zugrunde gelegte Bruttoentgelt 2026 zwischen rund 2.370 und 4.750 Euro im Monat. Das Arbeitslosengeld beträgt davon 60 Prozent, mit Kind 67 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts.
Was passiert mit meinem alten Restanspruch auf Arbeitslosengeld?
Ein nicht verbrauchter Anspruch verfällt nicht sofort. Er kann bis zu vier Jahre nach seiner Entstehung wieder geltend gemacht werden. Die freiwillige Versicherung sorgt zusätzlich dafür, dass Sie einen neuen Anspruch aufbauen.
Sie haben weiterführende Fragen?
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