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Einstiegsgeld oder Gründungszuschuss: was passt zu wem? Ratgeber

Einstiegsgeld oder Gründungszuschuss: was passt zu wem?

Beide Leistungen unterstützen den Schritt aus der Arbeitslosigkeit in die Selbstständigkeit. Welche zu Ihnen passt, hängt davon ab, von wem Sie betreut werden.

11. Mai 2026 5 Min Lesezeit

Zwei Wege aus der Arbeitslosigkeit

Wer aus der Arbeitslosigkeit heraus gründet, kann auf staatliche Unterstützung hoffen. Welche das ist, hängt nicht vom eigenen Wunsch ab, sondern davon, in welchem Leistungssystem Sie sich befinden. Das ist der wichtigste Punkt vorweg: Der Gründungszuschuss und das Einstiegsgeld richten sich an unterschiedliche Personengruppen.

Gründungszuschuss nach SGB III über die Agentur für Arbeit, bei Anspruch auf Arbeitslosengeld I.
Einstiegsgeld nach SGB II über das Jobcenter, beim Bezug von Bürgergeld.
Status entscheidet Ihre aktuelle Leistung legt fest, welcher Weg überhaupt offensteht.
Ermessen statt Anspruch beide Leistungen werden im Einzelfall bewilligt, nicht garantiert.

Wenn Sie unsicher sind, welche Stelle für Sie zuständig ist, hilft ein Blick auf Ihren Leistungsbescheid. Bürgergeld bedeutet Jobcenter und damit Einstiegsgeld, Arbeitslosengeld I bedeutet Agentur für Arbeit und damit Gründungszuschuss.

Der Gründungszuschuss nach SGB III

Der Gründungszuschuss richtet sich an Menschen, die Arbeitslosengeld I beziehen und sich selbstständig machen wollen. In der ersten Phase erhalten Sie für sechs Monate weiter Ihr Arbeitslosengeld plus eine Pauschale für die soziale Absicherung. Danach ist eine Verlängerung über neun Monate möglich, in der nur noch die Pauschale gezahlt wird.

Phase 1 sechs Monate Arbeitslosengeld plus 300 Euro Pauschale monatlich.
Phase 2 neun weitere Monate, in denen nur die 300-Euro-Pauschale gezahlt wird.
Restanspruch nötig in der Regel müssen noch mindestens 150 Tage Arbeitslosengeld offen sein.
Fachkundige Stellungnahme eine fachkundige Stelle bestätigt die Tragfähigkeit Ihres Konzepts.

Die genauen Voraussetzungen und den Ablauf beschreiben wir ausführlich in unserem Beitrag zu den Voraussetzungen des Gründungszuschusses. Wichtig ist der Restanspruch: Wer zu lange wartet, verliert die Möglichkeit.

Das Einstiegsgeld nach SGB II

Das Einstiegsgeld richtet sich an Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die sich selbstständig machen. Es wird zusätzlich zum Bürgergeld gezahlt und soll den Übergang in eine tragfähige Selbstständigkeit erleichtern. Die Höhe legt das Jobcenter individuell fest, oft orientiert am Regelbedarf und an der Dauer der Arbeitslosigkeit.

Ergänzende Leistung das Einstiegsgeld kommt zusätzlich zum laufenden Bürgergeld.
Individuelle Höhe das Jobcenter bemisst den Betrag nach Einzelfall und Dauer der Arbeitslosigkeit.
Bis zu 24 Monate die Förderdauer richtet sich nach der Entscheidung des Jobcenters.
Weitere Hilfen möglich für Sachmittel kommen ergänzende Leistungen zur Eingliederung in Betracht.

Anders als beim Gründungszuschuss gibt es kein festes Phasenmodell. Das Jobcenter hat hier einen größeren Spielraum, was Höhe und Dauer angeht. Umso wichtiger ist ein überzeugendes Konzept und ein gutes Gespräch mit der zuständigen Sachbearbeitung.

Welcher Weg zu wem passt

Da die Zuständigkeit Ihren Förderweg bestimmt, geht es weniger um eine freie Wahl als um eine gute Vorbereitung des vorgegebenen Wegs. Beide Leistungen verlangen ein tragfähiges Konzept und meist eine fachkundige Stellungnahme. Wir begleiten Sie bei beiden Varianten, vom Businessplan bis zum Gespräch mit Jobcenter oder Agentur. Einen Überblick über ergänzende Förderbausteine finden Sie auf unserer Seite zur Fördermittelberatung. So gehen Sie unabhängig von der zuständigen Stelle gut vorbereitet in Ihre Selbstständigkeit in Leipzig oder Halle. Beide Leistungen gibt es bundesweit, und weil wir vorwiegend online arbeiten, begleiten wir Sie deutschlandweit.

Marcus Jegszent

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Häufige Fragen

Kann ich zwischen Einstiegsgeld und Gründungszuschuss wählen?

In der Regel nicht frei. Welche Leistung greift, hängt davon ab, ob Sie Arbeitslosengeld I über die Agentur für Arbeit oder Bürgergeld über das Jobcenter beziehen. Beides gleichzeitig ist nicht vorgesehen.

Habe ich einen Rechtsanspruch auf die Förderung?

Nein, beide Leistungen sind Ermessensleistungen. Die Behörde entscheidet im Einzelfall, auch wenn alle formalen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein überzeugendes Konzept erhöht Ihre Chancen.

Wie lange werden die Leistungen gezahlt?

Der Gründungszuschuss wird zunächst sechs Monate gezahlt und kann um neun weitere Monate verlängert werden. Das Einstiegsgeld wird in der Regel bis zu 24 Monate gewährt, abhängig von der Entscheidung des Jobcenters.

Brauche ich für beide einen Businessplan?

Ja. Sowohl Jobcenter als auch Agentur verlangen ein tragfähiges Konzept, meist mit fachkundiger Stellungnahme. Ein sauberer Businessplan ist für beide Wege die Grundlage.

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